Verwaltungsgerichtshof
16.08.2017
Ro 2017/22/0005
Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können.