Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Fr 2017/22/0004

Rechtssatz

Aus Paragraph 81, Absatz 23, 25 -, 27, NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem 1. Jänner 2014 zuständigen Behörden oder LVwG nach dem NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem 31. Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH oder VwGH in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist vergleiche E 27. Jänner 2015, Ro 2014/22/0045). Dem Fristsetzungsantrag liegt eine behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 zugrunde, die von den Übergangsvorschriften nicht erfasst ist vergleiche E 5. Mai 2015, Ro 2014/22/0008). Paragraph 81, Absatz 25, - 27 NAG 2005 kommt nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich auch aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, in dem keine Kompetenz der VwG, über Anträge in einer derartigen Konstellation abzusprechen, vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens über den beantragten Aufenthaltstitel richtet sich somit - mangels Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften des Paragraph 81, NAG 2005 - nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG 2005. Behörde im fortgesetzten Verfahren ist der örtlich zuständige Landeshauptmann, der den Antrag nach den geltenden Vorschriften des NAG 2005 zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220004.F05