Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Fr 2017/22/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/21/0026 B 28. Jänner 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220004.F03