Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Fr 2017/22/0004

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende Paragraph 34, VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220004.F01