Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0161

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/21/0162

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0171 E 05.10.2017

Rechtssatz

Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L06