Verwaltungsgerichtshof
14.11.2017
Ra 2017/21/0130
Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen hat das VwG zu ermitteln, ob die Fremde ihre Einreise (auch) mit dem Zweck vorgenommen hat, Arbeit zu suchen, und ob sie danach ein solches "Bemühen" bis zur (erfolgreichen) Erlangung einer Arbeitsstelle, die eine vorangegangene Suche indiziert, gezeigt hat. Ohne Klärung dieser entscheidungswesentlichen Tatsachen kann nicht beurteilt werden, ob Fremden in dieser ersten Phase das angesprochene Aufenthaltsrecht zukam oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210130.L01