Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2017/21/0065
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist und gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch unter anderem Artikel 3, MRK verletzt werden würde vergleiche E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189). Vor diesem Hintergrund kann es erforderlich sein, dass sich das VwG im Schubhaftverfahren auch mit einer behaupteten Verletzung des Artikel 3, MRK im Zielstaat der Abschiebung auseinandersetzt. Artikel 3, MRK ist aber im Asylverfahren bei der Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 zu verbinden ist, dergestalt zu berücksichtigen, dass bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (Hinweis B 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235). An eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme sind das BFA und das VwG im Schubhaftverfahren aber jedenfalls solange gebunden, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, MRK nicht evident ist vergleiche E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L04