Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/21/0065

Rechtssatz

Bei einem bereits fixierten Termin für die Überstellung des Fremden ist ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung anzunehmen (Hinweis B 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L02