Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2017/21/0065
Bei einem bereits fixierten Termin für die Überstellung des Fremden ist ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung anzunehmen (Hinweis B 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L02