Verwaltungsgerichtshof
09.02.2018
Ra 2017/20/0426
GRS wie 92/01/0560 E 4. November 1992 RS 2
Die belangte Behörde ist im Asylverfahren nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, daß Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.