Verwaltungsgerichtshof
19.10.2017
Ra 2017/20/0290
Eine in eine falsche Abgabeeinrichtung, wie hier behauptet: an einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle, eingelegte Verständigung, entspricht nicht dem Gesetz, weil unter "Abgabestelle" in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist vergleiche VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193 und 2012/05/0204).