Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0290

Rechtssatz

Eine in eine falsche Abgabeeinrichtung, wie hier behauptet: an einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle, eingelegte Verständigung, entspricht nicht dem Gesetz, weil unter "Abgabestelle" in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist vergleiche VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193 und 2012/05/0204).