Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 VwSlg 18915 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Artikel 140, B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche dazu die für das Revisionsmodell der ZPO sinngemäß gleichlautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0122865).