Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0113 E 8. September 2015 RS 10

Stammrechtssatz

Negative Erlebnisse der asylwerbenden Parteien in Ungarn, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass den asylwerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.