Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0113 E 8. September 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Der VwGH gelangt zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 5, AsylG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.