Verwaltungsgerichtshof
19.09.2017
Ro 2017/20/0001
Die Behörde hat als Voraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens alleine auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung des Bescheides abzustellen. Auf die Kriterien des Paragraph 8, VwGVG 2014 nimmt Paragraph 16, VwGVG 2014 nicht Bezug. Spätestens nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 geht die Zuständigkeit auf das VwG über und dieses hat nunmehr in der Verwaltungssache alleine zu entscheiden. Die Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 vom VwG im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen.