Verwaltungsgerichtshof
19.09.2017
Ro 2017/20/0001
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) - dient neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten Devolutionsantrag für jene Fälle, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, - dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (Hinweis E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 soll der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides nachzuholen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, ursprünglich waren die einschlägigen Bestimmungen in Paragraph 15, der Regierungsvorlage enthalten, im Zuge des Abänderungsantrags Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wurden sie in Paragraph 16, verankert). Dies kommt in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 darin zum Ausdruck, dass die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid noch erlassen kann.