Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0609

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 hat der VwGH darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen hat, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten -

eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Dies lässt diese Richtlinie auch ausdrücklich zu vergleiche deren Artikel 3, Absatz 5,). Andererseits ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine - nur im Inland zulässige - Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, ihre familiäre Beziehung zur in Österreich lebenden Bezugsperson sei infolge Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 von einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG 2005 nicht erfasst, nichts.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0611

Ra 2017/19/0610

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190609.L08