Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0532

Rechtssatz

Das Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist nicht erkennbar, dass der Revisionswerber mit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in gleicher Weise wie in Bezug auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten auch sein Interesse an der Bekämpfung eines Einreiseverbotes preisgegeben hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190532.L03