Verwaltungsgerichtshof
24.05.2018
Ra 2017/19/0532
Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Gegen den (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüßt; der voraussichtliche errechnete Entlassungszeitpunkt ist mit 20. März 2021 datiert. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Somit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190532.L01