Verwaltungsgerichtshof
05.04.2018
Ra 2017/19/0531
Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Dazu hat der VwGH in seiner - zur Vorgängerregelung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergangenen und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin anwendbare - Rechtsprechung festgehalten, dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L03