Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0518

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0023 B 24. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Entfernt sich die Revision von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, ist sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche den B vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103).