Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0482

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0053 B 16. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis B vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0484

Ra 2017/19/0483