Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2017/19/0422
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/19/0423
Ra 2017/19/0423
Ra 2017/19/0424
Ra 2017/19/0424
Ra 2017/19/0424
GRS wie Ra 2015/22/0026 E 23. Juni 2015 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)
Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wurde (Hinweis E 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146). Hat die Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190422.L03