Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0422

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/19/0423

Ra 2017/19/0423

Ra 2017/19/0424

Ra 2017/19/0424

Ra 2017/19/0424

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0026 E 23. Juni 2015 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wurde (Hinweis E 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146). Hat die Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190422.L03