Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0421
GRS wie Fr 2015/21/0026 B 28. Jänner 2016 RS 2
Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190421.L05