Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0421
Auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen kann sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber auch hier von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190421.L02