Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0420

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0095 E 19. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.