Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2017/19/0420
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des (österreichischen) VwGH abweicht (Hinweis B vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0363). Diesem Erfordernis wird die Revision, die sich auf "zahlreiche Entscheidungen im deutschsprachigen Raum", eine näher genannte Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sowie auf eine Bestimmung der (mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU ersetzten) Richtlinie 2004/83/EG beruft, nicht gerecht.