Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2016/01/0014 B 13. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG 2014, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom VwG die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG 2014: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 hat das VwG über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0285