Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2017/19/0238
GRS wie Ra 2015/06/0043 E 11. März 2016 RS 8
Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190238.L01