Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/19/0218
Der Gesetzgeber wollte - und zwar selbst dann, wenn die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK geboten sein sollte - nicht jedem Angehörigen eines Asylberechtigten (ebenfalls) den Status eines Asylberechtigten einräumen vergleiche zur aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage des Paragraph 10 und Paragraph 11, AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 12.6.2003, 99/20/0426). So ist der Anwendungsbereich von Paragraph 35, AsylG 2005 in jenen Fällen nicht eröffnet, in denen die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, wonach (ua. etwa) im Fall von Ehegatten nur dann die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 35, AsylG 2005 gegeben ist, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, fehlt. Ist dies der Fall, besteht allerdings die Möglichkeit der Familienzusammenführung nach anderen Bestimmungen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 ist Familienangehörigen (nach der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 kommt es bei Ehegatten im Anwendungsbereich des NAG 2005 auf Zeit und Ort der Eheschließung nicht an) von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG 2005) erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Dabei hat der Gesetzgeber auch Vorkehrungen getroffen, um selbst im Fall des Fehlens von Voraussetzungen, die an sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sein müssen, eine Verletzung von aus Artikel 8, MRK herrührenden Rechten hintanzuhalten vergleiche insbesondere Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, NAG 2005).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190218.L08