Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat vergleiche dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L09