Verwaltungsgerichtshof
05.04.2018
Ra 2017/19/0169
Aus dem Entstehungsprozess der Dublin III-VO ist ersichtlich, dass die Neufassung der Artikel 10, Absatz eins und Artikel 16, Absatz 3, der Dublin II-VO (nunmehr Artikel 13, Absatz eins und Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO) dem Zweck diente, der im Anwendungsbereich der Dublin II-VO bestehenden Rechtsunsicherheit betreffend die das Erlöschen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regelnden Vorschriften dadurch zu begegnen, dass die entsprechenden Bestimmungen präzisiert werden sollten (siehe beispielsweise den Bericht der Europäischen Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, KOM/2007/0299 endg., 4, auf den der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Dublin II-VO vom 3. Dezember 2008, KOM/2008/0820 endg., ausdrücklich Bezug nimmt, 1 und 4). Dass dieses Vorhaben im Zuge des Normsetzungsverfahrens verwirklicht wurde, spiegelt sich in der Textierung des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO wider, der nunmehr ausdrücklich den um die Aufnahme des Asylwerbers ersuchten Mitgliedstaat erwähnt und somit keine Zweifel daran offen lässt, dass auch Konstellationen des Aufnahmeverfahrens von der zuletzt genannten Bestimmung umfasst sind.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L06