Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Rechtssatz

Die Systematik der Dublin III-VO, die betreffend das Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der kurzfristigen freiwilligen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 19, Absatz 2, ausdrückliche Regelungen vorsieht und in ihrem Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz in zeitlicher Hinsicht einen ausdrücklichen "Erlöschenstatbestand" normiert, legt ebenso nahe, dass eine aufgrund von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit im Fall der kurzfristigen freiwilligen Ausreise - unabhängig davon, ob im betreffenden Mitgliedstaat vor der Ausreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde - außerhalb des Anwendungsbereiches explizit normierter "Erlöschenstatbestände" vergleiche Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO) nicht erlischt. Ebenso ist aufgrund systematischer Überlegungen anzunehmen, dass die Dublin III-VO, die auf Konstellationen der kurzfristigen freiwilligen Ausreise (u.a.) in Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich Bedacht nimmt, eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten müsste, sollten von dem Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise jene Situationen nicht erfasst werden, in denen nicht während des ersten durchgehenden Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sondern erst nach zwischenzeitigem Verlassen dieses Gebiets in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L05