Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Rechtssatz

Dass die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO grundsätzlich nicht davon abhängt, ob in dem gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO, sondern auch aus der jüngst zu Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ergangenen Rechtsprechung vergleiche EuGH 26. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 53, sowie VwGH 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304; dazu, dass in einem Fall, in dem systemische Mängel im Asylsystem eines vorderhand zuständigen Mitgliedstaates herrschen und dieser daher nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat ausscheidet, im Rahmen der fortzusetzenden Prüfung allein aufgrund dieser Bestimmung alle Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO - und somit auch das in Artikel 13, Dublin III-VO genannte Kriterium der illegalen Einreise - bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich bleiben, vergleiche VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L04