Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Rechtssatz

Es steht außer Zweifel, dass Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auch in jenen Fällen Anwendung findet, in denen eine Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung aufgrund des illegalen Überschreitens einer Außengrenze des betreffenden Mitgliedstaates zum Tragen kommt. Die auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gegründete Zuständigkeit endet gemäß Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L03.1