Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0095

Rechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, MRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.