Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Geschäftszahl

Fr 2017/19/0023

Rechtssatz

Erweist sich die nach Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG vom BVwG ausgesprochene Zurückweisung der Fristsetzungsanträge als gesetzwidrig, war der diesbezügliche Beschluss gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben vergleiche (implicit) dazu, durch Aufhebung eines rechtswidrig nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG ergangenen Zurückweisungsbeschlusses den Weg für die weitere Verfahrensführung frei zu machen, die Beschlüsse je vom 10. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005 und Fr 2016/17/0006, vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0130, sowie vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Fr 2017/19/0024