Verwaltungsgerichtshof
19.06.2017
Fr 2017/19/0023
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 - kann nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (Hinweis B vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist der Auffassung des BVwG, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Fr 2017/19/0024