Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2017/19/0017
Liegen die Voraussetzungen zur Abstandnahme von einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht vor, hat die Beurteilung Platz zu greifen, ob im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 "der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint". Trotz des an Paragraph 66, Absatz 2, AVG angelehnten Wortlautes kann die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Norm - worüber sich der Gesetzgeber ausweislich der Materialen auch im Klaren war - in das mit 1. Jänner 2014 neu geschaffene Rechtsschutzgefüge samt den diesbezüglichen Verfahrensreglungen eingebettet wurde. Zudem erschließt sich im Rahmen der nunmehr geltenden Rechtslage der Inhalt des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 nur unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe zwei einander widersprechende Normen geschaffen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0018
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190017.L05