Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2017/19/0017
GRS wie Ra 2016/19/0072 E 30. Juni 2016 RS 5
Die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltene Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr. Ebenso scheidet dann aber angesichts der im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, näher angeführten Kriterien zum Verständnis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 auch die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 von vornherein denklogisch aus, weil es auch erforderlich ist, dass die Verwaltungsbehörde den für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben hat und dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Es kann nämlich diesfalls keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG der "vorliegende Sachverhalt so mangelhaft" wäre, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0018
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190017.L04