Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0017

Rechtssatz

Die Tatsache, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, entbindet es nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (wobei dabei aber ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/19/0018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190017.L01