Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2017/19/0017
Die Tatsache, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, entbindet es nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (wobei dabei aber ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist; dazu, sich im Rahmen der Begründung auf Entscheidungswesentliches zu beschränken, ausführlich - gerade in Bezug auf die bisherige Praxis des BVwG - das E vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0325).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/19/0018
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190017.L01