Verwaltungsgerichtshof
26.04.2017
Ra 2017/19/0016
GRS wie Ra 2016/18/0137 E 21. Februar 2017 RS 2
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 MRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190016.L02