Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/19/0003

Rechtssatz

Der B des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023, beruht auf den im B vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, getroffenen Aussagen, wonach das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich (d.h. hier mit Erkenntnis; siehe VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278) zu entscheiden hat. Dies gilt, wie der VwGH in seinem B vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023, festhielt, auch dann, wenn das BVwG in einem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde die Ansicht vertritt, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zuzuerkennen. Die der vorliegenden Revision sowie dem B des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023, zugrundeliegenden Konstellationen sind nicht mit jenen Fällen (siehe das dem B des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, zugrundeliegende Ausgangsverfahren) zu vergleichen, in denen das BVwG allein über einen (zusätzlichen unzulässigen) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 innerhalb der (allgemeinen) sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 zu entscheiden hat (siehe zu dem Ganzen auch VwGH 27.6.2017, Fr 2017/18/0022; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017190003.J01