Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/18/0301
In der Rechtsprechung des VwGH ist keine (Mindest-)Dauer festgelegt worden, während derer eine Asylwerberin einen "westlichorientierten" Lebensstil gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0302
Ra 2017/18/0303
Ra 2017/18/0306
Ra 2017/18/0305
Ra 2017/18/0304
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180301.L03