Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0056 B 3. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

War "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte, hatte das BVwG dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0221

Ra 2017/18/0224

Ra 2017/18/0223

Ra 2017/18/0222

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180220.L02