Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/18/0049

Rechtssatz

Bei der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die von dieser eingeholten Stellungnahme einer Vertrauensperson handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100-0101, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0051

Ra 2017/18/0050