Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/17/0924
Im Rahmen der faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel angebracht werden, handelt es sich dabei doch um äußere Zeichen der amtlichen Verfügung über eine Sache, wodurch mittelbar auch der Bestand dieser Verfügung gewährleistet werden soll. Als Siegel ist nicht nur der Abdruck eines Stempels auf einer Unterlage (zB auf Papier oder Siegellack) zu verstehen. Diese Bezeichnung umfasst darüber hinaus alle von einer Behörde, einem Beamten oder sonst dienstlich angelegten, mit den betreffenden Gegenständen verbundenen Zeichen (wie Verschlussplomben oder Klebebänder), die erkennbar dem Zweck dienen, eine Sache in Verschluss oder Beschlag zu nehmen. Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist gemäß Paragraph 272, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Unter Verschluss ist in diesem Zusammenhang jener Zustand zu verstehen, der durch das Anbringen des Siegels bewirkt wird vergleiche dazu Danek in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch (2014), Paragraph 272, Rz 2ff).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170924.L04