Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0924

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sind die Behörden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen:

Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 303, m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof hat in Fällen, in denen die Öffnung eines Kastens von einem Amtsorgan erzwungen worden war bzw. das Amtsorgan selbst die Öffnung des Kastens der Partei vorgenommen hatte, ausgesprochen, dass "eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes" genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfGH 29.11.1988, B 380/85, VfSlg 11.895). Insofern wäre auch das Öffnen einer Lade als Hausdurchsuchung anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170924.L01