Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0923

Rechtssatz

Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet vergleiche VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, 0435, mwN). Aus einer Organisationsvorschrift kann kein subjektives Recht abgeleitet werden (VwGH 13.9.1978, 952/78). Im Revisionsfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Paragraph 6, Absatz 3, SPG und Paragraph 5, Ziffer eins, Sondereinheiten-Verordnung, dass es sich bei dieser Verordnungsermächtigung sowie der dazu ergangenen Verordnung um eine solche Organisationsvorschrift handelt, sodass dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung verwehrt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L04