Verwaltungsgerichtshof
28.08.2019
Ra 2017/17/0923
Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet vergleiche VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, 0435, mwN). Aus einer Organisationsvorschrift kann kein subjektives Recht abgeleitet werden (VwGH 13.9.1978, 952/78). Im Revisionsfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Paragraph 6, Absatz 3, SPG und Paragraph 5, Ziffer eins, Sondereinheiten-Verordnung, dass es sich bei dieser Verordnungsermächtigung sowie der dazu ergangenen Verordnung um eine solche Organisationsvorschrift handelt, sodass dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung verwehrt ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L04