Verwaltungsgerichtshof
28.08.2019
Ra 2017/17/0923
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts dem Einzelnen auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L03