Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0871

Rechtssatz

Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170871.L03