Verwaltungsgerichtshof
19.03.2018
Ra 2017/17/0871
Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170871.L03